Schnelltest erforderlich – Aktuelle Corona-Verordnung

Schnelltest erforderlich - Aktuelle Corona-Verordnung

Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung - gültig ab Montag, den 19.04.2021 für BW

„Notbremse“ bei 7-Tage-Inzidenz über 100

Stellt das Gesundheitsamt in einem Landkreis eine seit drei Tagen in Folge bestehende 7-Tages-Inzidenz von über 100 fest ist der Betrieb von Friseursalons und Barbershops für den Publikumsverkehr unter folgender Maßgabe gestattet.

  • Zur Inanspruchnahme der Dienstleistung ist die Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests oder einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a erforderlich.
  • Offiziell ist es erlaubt, im Salon einen Antigentest auf das Coronavirus vorzunehmen. Bei dem die Probenentnahme durch den Probanden selbst unter Anleitung oder Überwachung und anschließender Ergebnisauswertung eines geschulten Dritten.

Falls es euch nicht möglich ist einen Schnelltest vor dem Besuch meines Salons durchzuführen oder ihr traut euch nicht zu, den Test selbst durchzuführen, dann kann ich euch diesen in meinem Salon anbieten. 

 

Fazit: Ich bin super glücklich, dass wir Friseurbetriebe geöffnet bleiben dürfen, um für unsere Kunden da sein zu können.

Gemeinsam schaffen wir auch diese Hürde, da bin ich sicher.

Natürlich besteht meine Bitte, dass die Schnelltests im Salon nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden sollten, da es organisatorisch für mich ein großer Zeitaufwand bedeutet. Bitte versteht, dass ich für die Bereitstellung der Schnelltests und für die Durchführung einen Unkostenbeitrag berechnen muss.

Herzliche Grüße

Eure Susanne

 

PS: Das Zertifikat könnt ihr hier ansehen.